Jürgen Melchior, 23966 Wismar


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Vollmachtsvorlage - wozu?


Speziell für Bußgeld- und andere Behörden, die immer wieder gern die Vorlage einer Verteidigervollmacht verlangen:


Insbesondere Bußgeldstellen bestehen immer auf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, wenn man sich dort als Verteidiger meldet und seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung „nur" anwaltlich versichert. Um nicht immer wieder schriftlich erläutern zu müssen, weshalb diese Versicherung durchaus ausreicht, sei auf nachfolgende Darstellung verwiesen:

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde durch einen Verteidiger schreibt das Gesetz nicht vor - außer in bestimmten, hier nicht relevanten Einzelfällen. Vielmehr reicht die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung in aller Regel aus, insbesondere zur Akten­einsicht (vgl. z.B. BGHSt 36, 259; KG 3 Ws 290/04 vom 12.o7.2004; Beschluss 3 Ws (B) 100/09, 2 Ss 51/09 – 3 Ws (B) 100/09 vom 17.03.2009; LG Bremen StV 1982, 505; LG Cottbus StraFo 2002, 233; LG Dortmund AnwBl. 1977, 118; LG Ellwangen NStZ 2003, 331; LG Oldenburg StV 1990, 59; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl. Rn. 60; ders. Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, 2. Aufl. 2009, Rn. 2785 ff. m.div.N.; Burhoff/Stephan, OWiG, Rn. 130; KK-StPO5-Laufhütte vor § 137 Rn. 3 m.div.N.; § 138 Rn. 15; KK-OwiG3-Lampe § 51 Rn. 85 m.w.N.; KK-OwiG3-Kurz § 60 Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO50 vor § 137 Rn. 9 m.w.N.; § 145 a Rn. 9.), zur Einlegung von Rechtsmitteln sowie zur Verteidigung des Mandanten allgemein.

Tatsächlich knüpft das Gesetz aber einige Rechtsfolgen daran, ob sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet (vgl. § 51 Abs. III OwiG, § 145a StPO).

Soll z.B. der Betroffene bzw. Beschuldigte zu einem Termin geladen werden, muss ihm die Ladung zugestellt werden. Falls er aber nicht erreichbar ist, kann die Ladung stattdessen auch seinem Verteidiger zugestellt werden, wenn sich dessen schriftliche Vollmacht bei der Ermittlungsakte befindet. Kann der Verteidiger aber nun seinen Mandanten - aus welchen Gründen auch immer - nicht erreichen, können sich aus dessen Nichterscheinen im Termin negative Folgen ergeben: So kann z.B. ein Einspruch gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zurückgewiesen oder eine Berufung verworfen werden.

Ähnliche Probleme kann es bei Zustellungen geben, die Fristen in Gang setzen. Verstreichen diese, weil wirksam an den Anwalt zugestellt worden ist, dieser aber den Mandanten nicht erreicht hat, geht das oft zu Lasten des Mandanten (vgl. hierzu OLG Hamm 4 Ss OWi 524/04 vom o5.10.2004: Leitsatz: „Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann."). S. hierzu auch BGH 2 StR 500/08 vom o3.12.2008: „Eine Zustellung an einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO)."

Schließlich bestehen eindeutige Vorschriften, wie zu verfahren ist, wenn Schreiben, Verfügungen Und ähnliches von Behörden an den Betroffenen gerichtet werden, so z.B. § 51 Abs. III OwiG. Einfach ausgedrückt: Hat der Betroffene einen Verteidiger, müssen Schreiben sowohl an ihn als auch den Verteidiger gesandt werden.

Dennoch neigen diverse Behörden dazu, entgegen dieser klaren gesetzlichen Regelung alle Schreiben nur noch an den Verteidiger zu schicken, entweder in doppelter Ausfertigung oder aber einfach „zur Weiterleitung". Ein Verteidiger ist jedoch nicht der Postbote der Behörden, die ganz offensichtlich versuchen, auf dessen Kosten Geld zu sparen.

Insbesondere aber wegen der hiermit verbundenen Rechtsfolgen empfiehlt es sich i.d.R. eben nicht, als Verteidiger eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht im Regelfall weder gesetzlich vorgesehen noch ansonsten erforderlich (vgl. z.B. KK-StPO5-Laufhütte § 138 Rn. 15; Meyer-Goßner, StPO47 Rn. 9 vor § 137 m.w.N.; KK-OwiG3-Lampe § 51 Rn. 85 m.w.N.; KK-OwiG3-Kurz § 60 Rn. 5 m.w.N.). Siehe insbesondere BGHSt 36, 259, 260:

„Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr, NStZ 1986, 490; Dahs, Hdb. des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rn. 87). Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die „Verteidigervollmacht" dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr, NStZ 1986, 493; Weiß, NJW 1983, 89 -90-)."

So kann der Verteidiger auch Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte, (s. KK-StPO5-Laufhütte vor § 137 Rn. 3; sowie KK-StPO5-Ruß § 302 Rn. 22 m.w.N.; Meyer-Goßner a.a.O. § 297 Rn. 2 und § 302 Rn. 33 ). Vgl. OLG Hamm 2 Ws 7/05 vom 17.o1.2005: Leitsatz: „Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist."



Es wird daher um Verständnis gebeten, wenn die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht weder für erforderlich noch für geboten gehalten wird.

Mehr dazu im VollMachtsBlog - Dem Blog zum Thema.



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