Wenn Sie den Unfall nicht selbst verschuldet
haben: Bestehen Sie auf einer polizeilichen Unfallaufnahme,
auch wenn Ihr Unfallgegner seine Schuld sofort eingesteht - am
nächsten Tag sieht erfahrungsgemäß vieles ganz
anders aus. Lassen Sie sich die Tagebuchnummer der Polizei
geben.
Soweit möglich, belassen Sie die Fahrzeuge
in ihrer Endstellung nach dem Unfall. Machen Sie selbst
Fotos von der Unfallstelle und stellen Sie Namen und
Anschriften von Zeugen fest. Verlassen Sie sich nicht nur auf die
polizeiliche Unfallaufnahme.
Überlegen Sie genau, ob und welche Angaben
Sie gegenüber der Polizei machen. Sie sind nicht verpflichtet,
sich sogleich zur Sache zu äußern, insbesondere wenn die
Polizei Sie offensichtlich für den Verursacher bzw. Schuldigen
hält. Verweisen Sie ggf. auf Ihr
Aussageverweigerungsrecht bzw. darauf, dass Sie sich vor
einer Aussage anwaltlich beraten lassen werden.
Sind Sie bei dem Unfall verletzt worden, suchen
Sie baldmöglichst einen Arzt auf, auch wegen eventueller
Schmerzensgeldansprüche. Diese sind ohne ärztliches
Attest kaum zu realisieren.
Bei Sachschäden von voraussichtlich mehr
als 650.- bis 700.- € sind Sie berechtigt, den Schaden von
einem Sachverständigen begutachten zu lassen.
Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, auch um den
Zusammenhang zwischen den Schäden an Ihrem PKW und dem Unfall
nachweisen zu können. Es steht Ihnen als Geschädigtem
frei, den Schaden sodann anhand dieses Gutachtens oder der
Reparaturrechnung Ihrer Werkstatt regulieren zu lassen. Auch das
Sachverständigenhonorar gehört zu den ersatzfähigen
Kosten. Bei geringeren Schäden empfiehlt sich i.d.R. ein
Kostenvoranschlag (immer mit Fotos!), da es sonst Probleme mit der
Erstattung der Gutachterkosten geben kann.
Insbesondere wenn Sie eine
Rechtsschutzversicherung haben, übergeben Sie die Sache
baldmöglichst Ihrem Anwalt. Aber auch sonst gehören
Anwaltskosten zu den ersatzfähigen Schäden, d.h. diese
Kosten werden von der gegnerischen Versicherung in dem selben
Umfang getragen wie die übrigen Schäden. Versuchen Sie
nicht, die Sache telefonisch mit Ihrem Gegner oder gar dessen
Versicherung zu klären. Telefonate sind zwar schnell, aber
kaum beweisbar und erfahrungsgemäß für die
Schadensregulierung eher störend als nützlich. Auch das
jetzt von einigen Versicherungen betriebene sog.
„Schadensmanagement" ist nicht die neue Freundschaft zwischen
Versicherer und Geschädigtem, sondern letztlich nur der
Versuch, bei der Schadensregulierung Geld zu sparen.
Falls Ihre Werkstatt von Ihnen eine
Abtretungserklärung verlangt, d.h. Sie treten Ihre
Schadensersatzansprüche in Höhe der Reparaturkosten an
die Werkstatt ab, informieren Sie Ihren Anwalt von dieser
Erklärung und sorgen Sie unbedingt dafür, dass dieser
baldmöglichst eine Kopie der Reparaturrechnung erhält.
Weisen Sie die Werkstatt darauf hin, dass diese Information auch in
deren Interesse liegt, damit für eine baldige Zahlung an die
Werkstatt gesorgt werden kann. Wenn die Werkstatt nur Barzahlung
akzeptiert und Sie hierfür Kredit aufnehmen
müssen, sind auch die hierdurch entstehenden Kosten
erstattungsfähig. Lassen Sie sich diese von Ihrer Bank
bescheinigen.
Während der Reparaturdauer steht Ihnen
Nutzungsausfallentschädigung oder i.d.R. alternativ ein
Mietwagen zu. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH
sollten Sie keinesfalls ungeprüft ein Fahrzeug zum sog.
„Unfallersatztarif" in Anspruch nehmen, um nicht Gefahr zu laufen,
einen erheblichen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Nehmen
Sie möglichst ein Fahrzeug zum „Normaltarif". Nach neuester
Rechtsprechung müssen Sie evtl. sogar Vergleichsangebote einholen.
Sammeln Sie Belege für Kosten, die
im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen, wie z.B. für
Abschleppen, Taxifahrten, Abmeldung Ihres PKWs, Behandlungskosten
und Medikamente usw. Diese sind von der Gegenseite ebenfalls zu
ersetzen.
Falls Sie ein Verwarnungsgeldangebot oder einen
Bußgeldbescheid erhalten - informieren Sie sofort
ihren Anwalt leisten Sie keine Zahlungen ohne vorherige
Rücksprache mit ihm.
Nach einem Unfall
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