Informationen zu Nettopolicen
und
Vermittlungsgebühren- bzw. Vergütungsvereinbarungen
Insbesondere die luxemburgische Atlanticlux S.A. bietet bzw. bot Lebensversicherungsverträge in Form sog. Nettopolicen an, d.h. die Versicherungsprämien enthalten keine Anteile für eine Vermittlungsprovision. Stattdessen wird neben dem Lebensversicherungsvertrag eine davon rechtlich unabhängige Vergütungs- bzw. Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen, in welcher der Versicherungsnehmer sich verpflichtet, an den Vermittler eine Provision in deutlich vierstelliger, gelegentlich aber auch fünfstelliger Höhe zu zahlen - meist in 60 monatlichen Raten.
Das Inkasso der monatlichen Zahlungen sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Vermittlungsgebühren erfolgt in einem Betrag über eine extra hierzu über einen „Treuhandauftrag" eingeschaltete Firma, im Falle Atlanticlux über die ebenfalls zur FWU Group gehörende „FWU Payment Services GmbH".
Wird nun der Lebensversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt oder auch gekündigt, endet zwar die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Lebensversicherung, die Vermittlungsgebühren sollen hingegen weiterhin zu zahlen sein. Diese werden im Falle der Nichtzahlung auch nachdrücklich geltend gemacht, was regelmäßig in zwei Schritten erfolgt:
Zunächst macht eine Anwaltskanzlei die ersten ausgebliebenen Raten geltend. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, werden die gesamten dann noch offenen Vermittlungsgebühren insgesamt fällig gestellt und eingefordert, allerdings unter Abzug der dem Vermittler zur Sicherung abgetretenen Rückkaufswerte der Lebensversicherung. Diese zieht der Vermittler ein, so dass dort häufig kein Rückkaufswert mehr verbleibt.
Erfolgt auch weiterhin keine Zahlung seitens des (ehemaligen) Versicherungsnehmers, machen die mit dem Inkasso beauftragten Anwälte die Restforderung nunmehr per gerichtlichem Mahnbescheid geltend. Wird hiergegen Widerspruch eingelegt, folgt in aller Regel früher oder später eine Klage. In diesem Verfahren kommt es dann darauf an, dem Gericht zu verdeutlichen, aus welchen Gründern der geltend gemachte Anspruch im konkreten Fall nicht besteht.
Hier kann allerdings vor Alleingängen nur dringend gewarnt werden. Vielmehr sollte unbedingt eine Anwaltskanzlei konsultiert werden, die nachweislich über hinreichende eigene Erfahrungen mit dieser speziellen Materie verfügt und auch deren interne Strukturen kennt.
Bis Januar 2016 hatte ich über 160 derartiger Fälle bearbeitet, die meisten (auch) gerichtlich, davon den ganz überwiegenden Teil gewonnen. Einzelheiten und Erfahrungen aus diesen Verfahren gebe ich gerne weiter.
Die nachstehenden (und andere) Gerichte haben in den letzten Jahren Ansprüche aus Vergütungs- bzw. Vermittlungsgebührenvereinbarungen verneint und teils auch die jeweilige Gegenseite zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Vermittlungsgebühren verurteilt:
- OLG Karlsruhe
- OLG Koblenz*
- OLG Koblenz*
- OLG Koblenz*
- OLG Saarbrücken
- LG Aachen*
- LG Aschaffenburg
- LG Augsburg*
- LG Darmstadt*
- LG Düsseldorf
- LG Hamburg*
- LG Hannover*
- LG Heidelberg
- LG Heilbronn*
- LG Karlsruhe**
- LG Koblenz*,
- - bestätigt durch OLG Koblenz*
- - vom BGH zurückverwiesen
- - durch OLG Koblenz* erneut bestätigt
- LG Koblenz*
- - bestätigt durch OLG Koblenz*
- LG Koblenz*
- LG Landshut
- LG Landshut*
- LG Leipzig*
- LG Lüneburg**
- LG Mannheim
- LG München
- LG Paderborn
- LG Saarbrücken
- LG Schwerin* (womit 2007 alles anfing)
- LG Siegen, Berufung nach Beschluss des OLG Hamm gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
- LG Stuttgart
- LG Stralsund
- LG Stuttgart*
- LG Tübingen
- LG Wiesbaden*
- LG Wuppertal
- AG Aalen*,
- - bestätigt durch LG Ellwangen*
- AG Aichach*
- AG Alzey*
- AG Andernach*
- AG Aschaffenburg
- - bestätigt durch LG Aschaffenburg
- AG Augsburg**
- AG Backnang*
- AG Bad Iburg*
- AG Bad Schwalbach*
- - bestätigt durch LG Wiesbaden*
- AG Bautzen
- AG Bensheim*
- AG Bergen/Rügen**
- AG Betzdorf*
- AG Brackenheim*
- - bestätigt durch LG Heilbronn*
- AG Bremerhaven
- AG Burgdorf**
- AG Celle*
- AG Dachau*
- AG Dresden
- AG Düsseldorf*
- LG Düsseldorf*
- AG Eisleben*
- AG Erding*
- - bestätigt durch LG Landshut*
- AG Erding**
- AG Erkelenz
- AG Esslingen
- AG Friedberg/H.
- AG Germersheim*
- AG Geislingen**,
- - in beiden Fällen bestätigt durch LG Ulm**
- AG HH-Bergedorf*,
- - bestätigt durch LG Hamburg*
- AG Hannover*
- - Berufung nach Beschluss des LG Hannover* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
- AG Haßfurt**
- AG Hechingen
- AG Heidelberg*
- - bestätigt durch LG Heidelberg
- AG Heidelberg*
- AG Heidenheim*
- AG Heilbad Heiligenstadt*
- AG Heilbronn**
- AG Hersbruck
- AG Kaiserslautern*
- - Berufung nach Beschluss des LG Kaiserslautern* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
- AG Kelheim*
- - Berufung nach Beschluss des LG Regensburg* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
- AG Kirchhain
- AG Kitzingen
- AG Königstein**
- - Berufung nach Hinweis des LG Frankfurt/Main* auf die Aussichtslosigkeit des Einspruchs gegen das zweitinstanzliche Versäumnisurteil zurückgenommen
- AG Krefeld
- AG Leipzig*
- - bestätigt durch LG Leipzig*
- AG Lünen
- AG Meinerzhagen*,
- - Berufung mit Beschluss des LG Hagen* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgewiesen
- AG Miesbach*
- - Berufung wurde im Termin vor dem LG München* zurückgenommen.
- AG München*
- AG Münsingen*
- - bestätigt durch LG Tübingen*
- AG Nauen*
- AG Oldenburg
- - Berufung nach Beschluss des LG Oldenburg gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
- AG Nauen*
- AG Oberhausen
- AG Oranienburg
- AG Pankow
- - bestätigt durch LG Berlin
- AG Pforzheim*
- - bestätigt durch LG Karlsruhe*
- AG Pirna*
- AG Reutlingen
- AG Stuttgart*
- - bestätigt durch LG Stuttgart*
- AG Trier
- - Berufung nach Beschluss des LG Trier gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
- AG Westerburg**
- - bestätigt durch LG Koblenz*
- AG Wiesbaden**, Berufung wurde zurückgenommen.
Die mit * gekennzeichneten knapp 100 Verfahren wurden von hier aus betrieben. Aktenzeichen und Daten aller Entscheidungen sind hier natürlich bekannt - aber ein bisschen „Betriebsgeheimnis" muss bleiben, oder?
Und zudem: Auch wenn hier diverse Informationen zu der Thematik zusammengetragen sind, die auf jahrelangen Recherchen und insbesondere eigenen Erfahrungen aus über 100 Rechtsstreitigkeiten beruhen, kann nur dringend davor gewarnt werden, sich ohne solche Kenntnisse auf diesem Gebiet auf einen Rechtsstreit mit Vertreibern von Nettopolicen und Vergütungs- bzw. Vermittlungsgebührenvereinbarungen einzulassen.
Die Erfahrung zeigt, dass solche Prozesse zwar durchaus zugewinnen sind, dies aber genaue Kenntnisse der Materie und Hintergründe dieses sehr seltenen Vertriebsmodells voraussetzt. So existieren z.B. diverse Varianten der Vergütungs- bzw. Vermittlungsgebührenvereinbarungen, zu deren Inhalt jeweils konkret argumentiert werden muss.
Kontaktieren Sie bei Bedarf also unbedingt eine Anwaltskanzlei, die über hinreichende eigene Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt. Sollten Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine Rechtsschutzversicherung verfügt haben, trägt diese ggf. die Kosten des Verfahrens.